Bei Ausbildungspraxen, die nicht an der allgemeinen vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen (Kieferorthopäden, MKG-Chirurgie, Oralchirurgie, Bundeswehr, reine Privatzahnarztpraxis) ist zwingend die Angabe der allgemeinen vertragszahnärztlichen Praxis notwendig. Ab November 2021 ist nur noch eine frei einteilbare, 3-monatige Ausbildung in der vertragszahnärztlichen Praxis erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass nur eine deutsche Meldeadresse angegeben werden kann.
Bei Auszubildenden, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung minderjährig sind, müssen die Daten der/des gesetzlichen Vertreter nachstehend vollständig eingetragen werden.
Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung 3 Jahre = 36 Monate. Sollte eine der nachfolgend aufgeführten Möglichkeiten zur Verkürzung der Ausbildungszeit in Anspruch genommen werden bitte entsprechend ausfüllen.
Wenn Sie diese Ausbildung beginnen: Haben Sie dann bereits eine oder mehrere der folgenden Qualifizierungen abgeschlossen?
In Schritt 1 wurde "Praxiswechsel" gewählt. Folgende Ausbildungszeiten wurden bereits absolviert:
§ 7a Berufsbildungsgesetz ermöglicht die Ausbildung in Teilzeitform. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 20 Std. bis einschließlich 29 Std. ergibt sich automatisch eine gesetzliche Ausbildungsverlängerung abhängig von der gewählten wöchentlichen Arbeitszeit. Sollten Sie eine Wochenarbeitszeit zwischen 30 Std. bis 40 Std. angeben, ergibt sich keine Verlängerung Ihres Ausbildungsverhältnisses.
Der/die Auszubildende hat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Bundesurlaubsgesetz). Dem Auszubildenden wird der nachstehende Urlaub gewährt.
Bitte überprüfen Sie noch einmal alle nachstehend aufgeführten, von Ihnen gemachten Angaben.